In der Werbung sind schönfärbende Formulierungen an der Tagesordnung, wobei die Grenze hin zur Irreführung oft fließend ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich nun damit beschäftigt, ob die Werbeaussage, dass man „Traubensüße“ statt Kristallzucker in einem Getränk verwende, rechtens ist. Geklagt hatte ein Getränkehersteller, der eines seiner Produkt auf dem Etikett mit dem Aufdruck „Ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)“ bewarb. Der zuständige Landkreis stufte dies als irreführend ein und forderte eine Nachbesserung, gegen die der…