In der Werbung sind schönfärbende Formulierungen an der Tagesordnung, wobei die Grenze hin zur Irreführung oft fließend ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat sich nun damit beschäftigt, ob die Werbeaussage, dass man „Traubensüße“ statt Kristallzucker in einem Getränk verwende, rechtens ist.
Geklagt hatte ein Getränkehersteller, der eines seiner Produkt auf dem Etikett mit dem Aufdruck „Ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)“ bewarb. Der zuständige Landkreis stufte dies als irreführend ein und forderte eine Nachbesserung, gegen die der Hersteller sich jedoch vor Gericht wehren wollte.
Er behaupte weder, dass das Produkt gänzlich ohne Zucker oder zuckerarm sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und berief sich dabei auf eine EU-Verordnung, nach der nur mit der Aufschrift „ohne Zuckerzusatz“ oder mit Worten ähnlicher Bedeutung geworben werden dürfe, wenn das Produkt keinen Zucker oder Vergleichbares enthalte. Die Bezeichnung „Ohne Kristallzuckerzusatz“ gaukle dem Kunden jedoch vor, dass das Getränk zuckerfrei sei. „Traubensüße“ sei immerhin eine Mischung aus Wasser, Frucht- und Traubenzucker.
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