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Vertrag nach Probetraining: Kein Widerrufsrecht im Fitnessstudio

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Wird man zum Beispiel an der Haustür oder auf der Straße zu einem Vertragsabschluss überredet, so hat man das Recht diesen innerhalb einer gewissen Frist zu widerrufen, da es sich laut Gesetz um eine sogenannte Überrumpelungsaktion handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einem Vertragsabschluss nach einem kostenlosen Probetraining in einem Fitnessstudio, wie das Amtsgericht München urteilte.

In dem konkreten Fall wurde eine Frau durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam und nahm daraufhin an diesem auch teil. Danach schloss sie einen Vertrag über zwölf Monate ab. Einen Tag später hatte sie es sich jedoch anders überlegt und kündigte den Vertrag wieder. Das Studio akzeptierte die Kündigung zum vereinbarten Vertragsende nach zwölf Monaten und verlangte dafür den Mitgliedsbeitrag in Höhe von 599 Euro.

Die Frau weigerte sich zu zahlen, da sie überrumpelt worden sei. Die Betreiber des Fitnessstudios zogen vor Gericht und bekamen am Ende Recht: Nach einem kostenlosen Probetraining und einem darauffolgenden Vertragsabschluss bestehe kein Widerrufsrecht. Bei solch einer Aktion sei klar ersichtlich, dass es sich um ein Werbeangebot zum Zweck der Neukundengewinnung handle. Die Kunden würden also eigenverantwortlich handeln. Eine Überrumpelung würde zum Beispiel nur bestehen, wenn die Kunden durch Vorspielen eines falschen Gewinnspiels in das Studio gelockt würden.

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